(1) 1Bei der Bewertung der Güter und Dienste bleiben die nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren Steuern und Beträge außer Ansatz.
2Die nach diesen Vorschriften nicht abziehbaren Steuern und Beträge sind Kosten im Sinne der Nummer 4.
(2) Bei der Bewertung sind, soweit im Abschnitt III nichts Abweichendes bestimmt wird, zugrunde zu legen
(3) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der Vorkalkulation der Kosten einzelner und der Nachkalkulation der Kosten der übrigen Kalkulationsbereiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 jeweils für die einzelnen Kalkulationsbereiche entsprechend.